Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den haftungsrechtlichen Aspekten bei der ärztlichen Arzneimittelverordnung und Arzneimittelanwendung auf ARZNEIMITTELHAFTUNG.org von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT & FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT DR. GABRIELE WEMHÖNER, Hamm
Haftungsrechtliche Aspekte bei der ärztlichen Arzneimittelverordnung und Arzneimittelanwendung
Es ist allgemein anerkannt, dass der Arzt im
Rahmen seiner Therapiefreiheit entscheidet, ob er zur Behandlung seiner
Patienten ein Arzneimittel anwendet oder verordnet, welche Arzneimittel
bei der Behandlung zur Anwendung kommen und bei welchen Indikationen er
das Arzneimittel einsetzt. Maßgeblich für die Entscheidung des Arztes
aus haftungsrechtlicher Sicht ist hierbei allein der „allgemein
anerkannte medizinische Standard“ (BGH NJW 1992, 1560).
Eine Haftung kommt in Betracht, wenn entweder der Einsatz bzw.
Nichteinsatz des Arzneimittels durch den Arzt als Behandlungsfehler zu
qualifizieren ist oder der Arzt den Patienten über mögliche Wirkungen
des Arzneimittels oder alternative Arzneimittel nicht ausreichend
aufgeklärt hat. Der Arzt muss also zum einen vor der Verordnung oder
Anwendung eines Arzneimittels eine sorgfältige und individuelle
Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen. Darüber hinaus hat er den Patienten
insbesondere über die mit der Einnahme des Präparats verbundenen
möglichen Risiken und ebenfalls über Behandlungsalternativen
aufzuklären.
Rechtsgrundlagen der zivilrechtlichen Haftung bei der Arzneimittelverordnung
Eine mögliche zivilrechtliche Haftung des Arztes im Rahmen der
Verordnung oder Anwendung von Arzneimitteln kann sich sowohl aus der
vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patient i.S.v. § 611 BGB als
auch aus dem sog. Recht der unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB
ergeben. Trotz unterschiedlicher Grundlagen sind die
Haftungsvoraussetzungen, die Rechtsfolgen sowie die
Beweislastverteilung im Wesentlichen identisch (BGH NJW 1991, 2960).
Verletzt der Arzt schuldhaft seine Pflicht, eine medizinisch
erforderliche und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende
Behandlung zu erbringen, und führt dies zu einem Schaden, kann der Arzt
verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten. Die vertraglichen und
deliktischen Haftungsvoraussetzungen wie Pflichtverletzung, Schaden,
Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden hat
grundsätzlich der Patient zu beweisen. Dies gilt nach überwiegender
Ansicht im Schrifttum trotz der durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts (BGBl. I S. 3138) eingeführten Verschuldensvermutung gemäß
§ 280 I 2 BGB auch hinsichtlich des Verschuldens.
Haftung wegen eines Behandlungsfehlers
Den Schwerpunkt in der forensischen Praxis bildet die Inanspruchnahme
des Arztes unter dem Aspekt eines Behandlungsfehlers. Unter diesen
Begriff fällt jede Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen
Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und
darum unsachgemäß erscheint. Die Sorgfaltspflichten bestimmen sich nach
dem jeweiligen, dem handelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen
zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum
Zeitpunkt der Behandlung aus objektiver Sicht (BGH NJW 1983, 2080).
Maßgebend sind dabei die im jeweiligen Facharztgebiet vorausgesetzten
Fähigkeiten, die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten; der
Einwand der Unkenntnis bestimmter Behandlungsrisiken durch den Arzt ist
damit ausgeschlossen, wenn diese in Fachkreisen bekannt sind (BGH NJW
1999, 1778; 2001, 1786). Einen hilfreichen Anhaltspunkt für den
medizinischen Standard stellen beispielsweise Leitlinien und
Empfehlungen der Bundesärztekammer oder der medizinischen
Fachgesellschaften dar (BGH MedR 2001, 42).
Auswahl einer falschen Arzneimitteltherapie:
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann bei der Arzneimittelverordnung
vornehmlich in Form der Auswahl einer falschen Therapie vorliegen.
Grundsätzlich ist jedoch auf diesem Gebiet das Haftungsrisiko eines
Arztes relativ gering, da die Rechtsprechung dem Grundsatz der
ärztlichen Therapiefreiheit ausreichend Rechnung trägt und dem Arzt
hier ein zunehmend weites, freies Ermessen einräumt (BGH VersR 1982,
771; 1998, 766). Der Arzt ist auch nicht stets auf den jeweils
sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Das Patienteninteresse ist
in erster Linie auf Befreiung von der Erkrankung und nicht auf
größtmögliche Sicherheit ausgerichtet (BGH NJW 1987, 2927). Allerdings
muss ein erhöhtes Risiko durch besondere Sachzwänge des konkreten
Falles oder durch günstigere Heilungsprognosen gerechtfertigt sein (BGH
VersR 1988, 82; OLG Koblenz VersR 2001, 111).
In Bezug auf alternative Arzneimitteltherapien hat sich der Arzt
prinzipiell nur dort, wo Unterschiede in der konkreten Heilungsprognose
zwischen den Behandlungsalternativen nicht ins Gewicht fallen, für die
sicherere Methode zu entscheiden (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht,
Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung, 9. Aufl., 2002,
Randziffer 159). Er kann jedoch zwischen mehreren eingeführten und
bewährten Arzneimitteltherapien, deren Heilungsaussichten,
Eingriffsbelastungen und Schadensrisiken im wesentlichen als
gleichwertig zu erachten sind, frei wählen (BGH NJW 1982, 2121).
Diese Grundsätze sind ebenfalls bei der seit Februar 2002 geltenden
Aut-idem-Regelung zu beachten. Hat ein Arzt nach sorgfältiger Abwägung
der Risiken verschiedener wirkstoffgleicher Arzneimittel auch nur die
geringsten Zweifel an einer Substitutionsfähigkeit, sollte er eine
Aut-idem-Verordnung ausschliessen, um die auf diesem Gebiet neu
eröffneten Haftungsmöglichkeiten zu umgehen.
Sonderfall: Haftung im Rahmen des „off-Label-Use“:
Auch im Rahmen des „off-Label-Use“, also der Anwendung eines
Arzneimittels außerhalb der zugelassenen Indikation, kommt eine
mögliche zivilrechtliche Haftung des Arztes in Betracht. Zwar schränkt
weder das Arzneimittelgesetz (AMG) noch das ärztliche Berufsrecht die
therapeutische Freiheit des Arztes in der Weise ein, dass es den
Einsatz eines Arzneimittels, das für die konkrete Indikation nicht
zugelassen ist, verbietet (OLG Köln, VersR 1991, 186, BGH, NJW 1996,
1593; BSG, Urteil vom 19.03.2002 (Az.: B 1 KR 37/00 R)). Bei einer
Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation hat der Arzt
allerdings nicht nur das allgemeine Haftungsrisiko, sondern auch ein
Haftungsrisiko für unerwünschte Nebenwirkungen zu tragen. Entsprechend
der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen bei der Verordnung
oder Anwendung noch nicht zugelassener Arzneimittel (z. B. BGH, Urt. v.
29.06.1995, Az.: 4 StR 760/94 – Surgibone) obliegt dem Arzt in diesem
Fall eine erhöhte Aufklärungs-, Dokumentations- und Begründungspflicht
gegenüber dem Patienten über die gewählte Off-Label-Therapie,
alternative Arzneimitteltherapien, Erfolgsaussichten und etwaig
unbekannte Nebenwirkungen.
Fraglich ist allerdings, ob der Arzt zum Einsatz eines Arzneimittels
verpflichtet sein kann, obwohl das Arzneimittel für die in Betracht
kommende Indikation nicht zugelassen ist. Hierüber hatte bisher nur das
OLG Köln im Rahmen eines Haftpflichtprozesses gegenüber einem
Krankenhausträger zu entscheiden und hat festgestellt, dass der
verzögerte Einsatz des für die relevante Indikation unstreitig nicht
zugelassenen „Aciclovir“ bei Verdacht einer Herpes-Enzephalitis einen
groben Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte darstellt. Der Einsatz
des „Aciclovir“ außerhalb der zugelassenen Indikation entsprach nach
den Feststellungen des OLG Köln der klinisch gängigen Praxis, die
Wirksamkeit des Präparates war anhand von Studien mit großen
Patientenzahlen nachgewiesen und der Einsatz war auch in der gängigen
Standardliteratur aufgenommen. Die Besonderheit des Falles war zudem,
dass die Krankenhausärzte das „Aciclovir“ auch unstreitig eingesetzt
haben, nach Ansicht des OLG Köln allerdings zu spät, da der Einsatz
bereits bei zureichendem Verdacht auf die Erkrankung indiziert war.
Als Fazit dieser Entscheidung, die nach unserem Dafürhalten problemlos
auf die ambulante Praxis übertragen werden kann, ist festzuhalten, dass
der medizinische Standard und damit die ärztliche Sorgfaltspflicht nach
§ 276 BGB den Einsatz eines für die konkrete Indikation nicht
zugelassenen Arzneimittels gebieten kann. Dies gilt jedoch nur, wenn
der Einsatz dieses Arzneimittels der ärztlichen Praxis entspricht und
die Wirksamkeit aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen belegt ist.,
somit die Verordnung des Arzneimittels dem „allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Wissenschaft“ entspricht.
Therapeutische Sicherungsaufklärung:
Weiterhin kann ein Behandlungsfehler bei einer Arzneimittelverordnung
auch in einer unterlassenen oder unzureichenden therapeutischen
Sicherungsaufklärung liegen (BGH NJW 1994, 3012). Hiernach ist der Arzt
verpflichtet, den Patienten insbesondere über Dosis,
Unverträglichkeiten, Höchstanwendungsdauer und Nebenfolgen aufzuklären.
Hierbei darf sich der Arzt auf Angaben und Instruktionen des
Herstellers verlassen, sofern nicht Bedenken in der Fachliteratur
erkennbar dagegen sprechen (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts,
3. Aufl., § 54 Rn. 7) oder der Beipackzettel evidente Falschangaben
enthält (OLGR Saarbrücken 1999, 5). Die Instruktionspflicht reicht umso
weiter, je gefährlicher das Präparat ist. Verschreibt der Arzt seinem
Patienten ein in der Anwendung nicht ungefährliches Arzneimittel, so
hat er ihn darüber aufzuklären und durch geeignete Maßnahmen die
schonende Applikation sicherzustellen (BGH NJW 1970, 511).
Der sog. grobe Behandlungsfehler:
Der sog. grobe Behandlungsfehler betrifft ein ärztliches Fehlverhalten,
das nicht aus subjektiven, in der Person des behandelnden Arztes
liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr
verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt
„schlechterdings“ nicht unterlaufen darf. Er liegt vor, wenn das
ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte
medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (BGH NJW 1992, 754).
Er wurde zum Beispiel bei der unkontrollierten Verordnung kortikoider
Augentropfen angenommen (OLG Hamm VersR 1991, 585).
Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers können sich
Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten ergeben, die bis zu der
Umkehr der Beweislast führen können mit der Folge, dass der Arzt die
fehlende Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den
Gesundheitsschaden des Patienten beweisen muss (BGH NJW 1986, 1540;
1997, 796).
Haftung wegen unterlassener oder unzureichender Aufklärung
Die zweite Säule der Haftung im Rahmen der Arzneimittelverordnung und
–anwendung bildet die Haftung wegen Aufklärungsfehlern. Die
Verpflichtung des Arztes zur Aufklärung des Patienten resultiert aus
der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Erst eine
sachgerechte Aufklärung führt zu einer wirksamen Einwilligung des
Patienten. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass der
Patient vor der Anwendung oder Verordnung des Arzneimittels von dem
fachkundigen Arzt über die für seine Entscheidung wesentlichen
Gesichtspunkte, in der Regel also über den ärztlichen Befund und die
danach drohenden Folgen für Leib und Leben, über die Art des
vorgesehenen Eingriffs, über die dadurch erwarteten Heilungschancen und
über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken aufgeklärt
worden ist (BVerfG NJW 1979, 1925). Eine wirksame Einwilligung ist
notwendig, da anderenfalls der mit einer Einwirkung auf die körperliche
Integrität des Patienten verbundene Eingriff, wozu auch die
Verabreichung und Verschreibung eines Arzneimittels gehört (BGH NJW
1963, 393; 1982, 367), eine Körperverletzung darstellt und damit dem
Arzt vorwerfbar ist. Den Nachweis einer wirksamen Einwilligung und
ausreichenden Aufklärung des Patienten hat der Arzt zu erbringen. Fehlt
es daran und verwirklicht sich eines der unaufgeklärt gebliebenen
Risiken, kommt eine Haftung in Betracht.
Bei einer ärztlichen Arzneimittelverordnung stehen die
Aufklärungspflichten über die Risiken und die alternativen
Behandlungsmethoden im Vordergrund.
Risikoaufklärung:
Die Risikoaufklärung umfasst mögliche dauernde oder vorübergehende
Nebenfolgen, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, also
bei fehlerfreier Arzneimittelverordnung oder -anwendung, nicht mit
Gewissheit ausschließen lassen. Die Aufklärung muß ein allgemeines Bild
von der Schwere und Richtung des Risikospektrums vermitteln. Der
Patient muss „im großen und ganzen“ aufgeklärt werden, damit er
erkennt, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann
(BGH MedR 2001, 42).
Aufzuklären ist über Risiken, die der Arzneimitteltherapie spezifisch
anhaften und bei deren Verwirklichung die Lebensführung des Patienten
besonders belastet wird. Entscheidend ist also nicht ein bestimmter
Grad der Risikodichte, sondern die Typizität der Risiken (BGH MedR
2001, 42). Bei atypischen Risiken indes ist die Aufklärungspflicht
abhängig von der Komplikationsrate (BGH VersR 1991, 777).
Entbehrlich ist eine Aufklärung dann, wenn es für das Bestehen eines
Risikos keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt und das Auftreten eines
Risikos nur nicht ausgeschlossen werden kann (OLG Koblenz VersR 1999,
759). Nach einer Mindermeinung soll bei der Verordnung eines
nicht-aggressiv wirkenden Medikaments die Aufklärungspflicht entfallen,
da hier in der Regel eine Risikoaufklärung des Patienten durch den
Inhalt des Beipackzettels erfolgt und die Risikoaufklärung durch diese
Packungsbeilage ersetzt wird (LG Dortmund MedR 2000, 331
(Primosiston)). Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist jedoch nach
wie vor der bloße Verweis auf den Inhalt des Beipackzettels nicht als
ausreichende Aufklärung anerkannt (vgl. BGH NJW 1994, 3012; OLG
Oldenburg, VersR 1986, 69).
Naturgemäß umfasst die Risikoaufklärung nur die im Zeitpunkt der
Arzneimittelverordnung oder –anwendung nach dem medizinischen
Erfahrungsstand bekannten Risiken (BGH NJW 1996, 776). Es genügt aber,
wenn zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Stimmen in der medizinischen
Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Arzneimitteltherapie verbundene
Gefahren hinweisen (BGH wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3421).
Hinsichtlich der Form der Aufklärung gibt es nach dem Zivilrecht keine
Vorgaben. Bei einer Arzneimittelverordnung wird das vertrauensvolle
Gespräch zwischen Arzt und Patient die Regel sein. Hier hat der Arzt
auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und ihm
eventuelle Fragen zu beantworten. Da der Arzt die wirksame Einwilligung
- also eine ausreichende und auch rechtzeitige Aufklärung des Patienten
- nachzuweisen hat, sollte er in seinen Krankenunterlagen
dokumentieren, dass, wann und über welche Risiken der
Arzneimitteltherapie und Alternativen der Patient aufgeklärt wurde (BGH
VersR 2001, 120). Der Nachweis über das geführte Aufklärungsgespräch
kann weiter auch dadurch erbracht werden, indem der Arzt durch seine
Mitarbeiter belegen kann, dass er sich generell um eine sachgemäße
Aufklärung bemüht.
Kann der Arzt eine wirksame Einwilligung des Patienten nicht
nachweisen, kann er sich gleichwohl einer Haftung entziehen, wenn er
behauptet, dass der nicht aufgeklärte Patient in die
Arzneimitteltherapie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt
haben würde (BGH NJW 1998, 2734). Kann auf diesen Einwand der Patient
plausibel darlegen, dass er auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor
einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, trifft den Arzt die
Beweislast dafür, dass der Patient dennoch in die Arzneimitteltherapie
eingewilligt hätte (BGH NJW 1994, 799; 1994, 2414). Schließlich führt
ein schuldhaftes Aufklärungsversäumnis erst dann zu einer Haftung des
Arztes, wenn es relevant geworden ist. Hierfür trifft den Patienten die
Beweislast. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass er infolge des von
seiner Einwilligung nicht gedeckten Eingriffs den behaupteten
Gesundheitsschaden erlitten hat (BGH NJW 1992, 754).
Aufklärung über Behandlungsalternativen:
Neben der Risikoaufklärung besteht bei medikamentöser Behandlung auch
eine Aufklärungspflicht über therapeutische Behandlungsalternativen
(BGH NJW 1963, 393).
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Arzt in der Wahl des zum Einsatz
kommenden Arzneimittels grundsätzlich frei; sind jedoch mit mehreren
Behandlungsmethoden unterschiedliche Belastungen, Risiken oder
Erfolgsaussichten verbunden, ist der Patient über die
Behandlungsalternativen zu unterrichten. Gibt es mehrere übliche
Methoden, die gleichwertig erfolgversprechend sind, muss der Arzt nicht
alle medizinischen Therapiemöglichkeiten darstellen und die von ihm
gewählte Medikation begründen. Dies ist dann anders, wenn für eine
medizinisch sinnvolle und indizierte Arzneimitteltherapie mehrere
Arzneimittel zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen
Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken oder
Erfolgschancen bieten (BGH VersR 2002, 120). Besteht für den Patienten
eine echte Alternative in diesem Sinne, hat der Patient einen Anspruch
darauf, hierüber in Kenntnis gesetzt zu werden (BGH VersR 2000, 766;
OLG Köln, VersR 2000, 361). Aufzuklären ist also beispielsweise dann,
wenn die alternative medikamentöse Methode bei gleichwertiger Heilungs-
bzw. Erfolgsaussicht eine geringere Risikobelastung aufweist oder bei
nach Art und Richtung gleichwertigen Belastungen und Risiken eine
höhere Heilungs- bzw. Erfolgsaussicht verspricht. Es genügt hier, dass
ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte
Gefahren hinweisen und sie als gewichtige Warnungen berücksichtigt
werden müssen (BGH VersR 2000, 725; VersR 1996, 233).
Fazit
Der Arzt unterliegt im Rahmen der Arzneimittelverordnung und –anwendung
einer vertraglichen und deliktischen Haftungsgefahr. Mit Ausnahme der
Haftung beim „off-label-use“ sind durch die Rechtsprechung die
aufgezeigten Kriterien der Haftung im Rahmen der Arzneimittelverordnung
deutlich vorgegeben. Werden diese Kriterien bei der Auswahl der
medikamentösen Therapie beachtet, kann dem Arzt ein Behandlungsfehler
nicht vorgeworfen werden. Klärt ein Arzt den Patienten zudem
nachweisbar über Risiken des Medikaments und in Betracht kommende,
echte Arzneimittelalternativen auf, droht ihm auch keinerlei
Haftungsrisiko nach dem Haftungstatbestand einer unterlassenen oder
unzureichenden Aufklärung.
An der Erstellung dieses Fachbeitrags hat Herr Michael Frehse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Partner der Kanzlei
am Ärztehaus, als Co-Autor mitgewirkt.
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DÖTTELBECK
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Dr. Gabriele Wemhöner
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